Satzung Hanseatischer Sportverein Rostock e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 
I.  Der Verein führt den Namen „Hanseatischer Sportverein“ e.V. und hat seinen  Sitz in Rostock.

II.  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg / Vorpommern e.V.,  des Landesturnverbandes sowie des Stadtsportbundes Rostock e.V. und erkennt  deren Satzung und Ordnung an.  


III.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  
IV.  Der „Hanseatische Sportverein“ e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht  Rostock eingetragen. 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen seinen sich darbietenden Formen. Der Verein stellt insbesondere für Kinder und Jugendliche eine Möglichkeit dar, sich in der Freizeit sinnvoll zu beschäftigen und ihr Leistungsvermögen zu erproben.
Der Verein widmet sich dem Freizeit-, Breiten und Leistungssport auf allen Ebenen.
II. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden b) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, Kursen und Vorträgen d) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen e) die Beteiligung an Turnieren, Wettkämpfen, Vergleichen und Vorführungen.

§3 Gemeinnützigkeit


I. Der „Hanseatische Sportverein“ e.V. verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
IV. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
V. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesem Grundsatz bekennen.



§4 Vereinsmitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
II. Der Verein besteht aus den a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern d) ruhenden Mitgliedern
III. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
IV. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
V. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
VI. Auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Gesamtvorstand kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, ableisten des Wehrdienstes etc.) oder auf Grund persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte – und pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt erklärt. Es ist eine schriftliche Eintrittserklärung auszufüllen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
II. Der Eintritt eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen in den Verein ist vom gesetzlichen Vertreter zu erklären.
III. Mit Unterzeichnung der Eintrittserklärung von Gesamtvorstand und Mitglied beginnt die Mitgliedschaft im Verein. Das Mitglied erhält eine Bestätigung der Mitgliedschaft.
IV. Ein Mitgliedschaftsanspruch besteht nicht.  


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt (Kündigung) b) Ausschluss aus dem Verein c) Tod
II. Der Austritt ist dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden. Das austretende Mitglied ist verantwortlich für die Sicherstellung des Erhalts der Austrittserklärung und hat ggf. den Nachweis zu erbringen.
III. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wegen: a) erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins c) groben unsportlichen Verhaltens

IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheidung. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
V. Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Verzug ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst erfolgen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, welches den Hinweis auf Ausschluss enthält, zwei Wochen vergangen sind.
VI. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben unberührt.


§7 Rechte und Pflichten


I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit sowie Zahlweise bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
IV. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.  


§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand nach § 26 BGB


§9 Gesamtvorstand

I. Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart
II. Personalunion ist unzulässig.

III. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
IV. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
V. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Abwesende können gewählt werden, wenn Sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
VI. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger in den Gesamtvorstand berufen.
VII. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich dafür sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.


§10 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragt


§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Entgegennähme des Berichts des Gesamtvorstandes

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

Entlastung des Gesamtvorstandes

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

Genehmigung des Haushaltsplanes

Satzungsänderungen

Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

Beschlussfassung über Anträge

Auflösung des Vereins


§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.


§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht gegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der Anwesenden dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
IV. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Erfolgte Abstimmungen gemäß Punkt II erhalten somit ihre Gültigkeit. Eine Satzungsänderung wird nur dann wirksam, wenn sie beim zuständigen Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen ist. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Ausnahme bildet die Meinungsbildung über die Auflösung des Vereins. Hier müssen alle Mitglieder des Vereins befragt werden. 
 


§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen.
II. Bei beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Mitgliedern können die Erziehungsberechtigten als Berater fungieren. Ein Stimmrecht steht Ihnen allerdings nicht zu.
III. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, sofern es einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft gegenüber dem Gesamtvorstand gestellt hat, oder wenn sich das Mitglied in der Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein befindet.
IV. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§15 Kassenprüfer


I. Der Vorstand bestimmt für das jeweilige Geschäftsjahr unabhängige Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Belege und Bücher einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder.


§ 16 Ordnungen


Der Vorstand ist ermächtigt zur Führung der Vereinsgeschäfte bei Bedarf Ordnungen zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen.


§17 Auflösung des Vereins


I. Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Vereinsvermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
II. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Rostock e.V., eingetragen beim Vereinsregister Rostock, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§18  Schlussbestimmungen

§18 Schlussbestimmungen
I. Vereinsauszeichnungen gehen in dessen Eigentum über. Persönliche Auszeichnungen einzelner Mitglieder verbleiben in deren Eigentum.


§19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 4. November 2016 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock in Kraft.


Erklärung:
Die Übereinstimmung dieser Abschrift mit dem beim Amtsgericht Rostock unter VR 2021 hinterlegten Original wird hiermit bestätigt.